AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ID: Industrial Dynamics GmbH

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen; dies gilt auch in laufender Geschäftsbeziehung, auch wenn nicht in der laufenden Korrespondenz darauf Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Käufers z. B. durch eine Bestellung oder, falls nicht zuvor eine Annahmeerklärung erfolgt, bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von uns jederzeit widerrufen werden.

2.2. Bestellungen des Käufers (Angebote im rechtlichen Sinn) werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Käufer ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns. Während dieser 14-Tages-Frist sind wir berechtigt, den Abschluss dieses Vertrages abzulehnen. Erfolgt während dieser Frist unsererseits keine Ablehnung oder wird vor dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen verstehen sich als beispielhafte Darstellungen. Wenn diese Angaben eine vertragliche Beschaffenheit darstellen sollen, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften unserer Produkte ausschließlich nach unserer Produktspezifikation. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.

3. Umfang der Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferungen sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unserem Angebot, maßgeblich.

3.2. Der Käufer übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3.3. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

4. Preise

4.1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Produktzertifizierung für das Vertriebsgebiet etc. werden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen

4.1.1. Bei Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.

4.1.2. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.

4.2.Den in unserem Angebot/Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe/Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt drei Monate nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise – mindestens 10 % – ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Käufer erhält hiervon Nachricht.

4.3. Der Mindestbestellwert beträgt 75 Euro.

4.4. Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.

5. Lieferzeit, Verzug, pauschaler Schadenersatz

5.1. Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Käufer die von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder kommt er seinen einzelvertraglichen Verpflichtungen (z. B. Vorkasse, Fristwahrung für die Freigabe der Genehmigungszeichnung etc.) nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.

5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3. Soweit dem Käufer wegen einer Verzögerung ein Schaden entsteht, so ist der Schadensersatz begrenzt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verzögert ist. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt uns vorbehalten. Ausdrücklich ausgeschlossen sind auch etwaige Folgeschäden. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.Höhere Gewalt/Selbstbelieferungsvorbehalt

6.1. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich – soweit diese Umständezu Verzögerungen führen– die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.

6.2. Im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, soweit diese Ereignisse zu Verzögerungen führen. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

6.3. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch die Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4. Wenn die Behinderung in den Fällen der Ziffern 6.1 bis 6.3 länger als 2 Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag zurückzutreten.

7. Zahlung

7.1. Solange der Käufer sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen von uns nicht in Verzug befindet und solange in den Vermögensverhältnissen des Käufers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, ist der Käufer berechtigt, seine Zahlung innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zu erbringen.

7.2. Bei noch offenen Rechnungen des Käufers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.

7.3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von der Geschäftsbank berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer uns eine geringere Belastung nachweist.

7.4. Befindet sich der Käufer aus früheren Lieferungen in Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Käufer durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden. Der Käufer übernimmt durch seine Bestellung die Garantie für seine Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit. Bei Zweifeln daran, insbesondere negativen Bescheiden seitens der Kreditversicherer, können wir von der Erfüllung des Vertrages zurücktreten oder angemessene Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen innerhalb von 4 Werktagen verlangen. Bei fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall, dass vertraglich vereinbarte Sicherheiten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen gestellt werden, treten wir bereits jetzt vom Vertrag zurück. Im Fall des Rücktritts dürfen wir Schadensersatz, insbesondere die Kosten für Beschaffung von Vormaterial, welches nicht anderweitig eingesetzt werden kann, verlangen. Bei Zahlungsverzug dürfen wir alle noch zu liefernden Mengen in einer Lieferung zusammenfassen und die Lieferung von der Zahlung aller fälligen Rechnungen und einer Vorauszahlung auf noch zu zahlende Rechnungen abhängig machen. Weiterhin sind wir berechtigt, alle zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges offenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere gleich aus welchem Vertragsverhältnis, sofort fällig zu stellen und etwaige Ratenzahlungsvereinbarungen aufzukündigen. Solange nicht alle offenen Forderungen ausgeglichen sind, steht uns das Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf alle noch nicht gelieferten Waren oder zu erbringenden sonstigen Leistungen zu.

7.5. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des vollen Umfangs der angebotenen Leistungen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

8.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit unserer Zustimmung gestattet.

8.3. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres

Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

8.4. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere uns eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

8.5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

8.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

8.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.8. Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrages – des Käufers. In diesen Fällen sind wir insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, ohne dass wir zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen. Der Käufer ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn unser Liefergegenstand ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache i. S. v. § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären.

8.9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10% oder mehr übersteigt.

8.10. Soweit nach dem jeweils auf Eigentumsverhältnisse anwendbaren Recht einer der vorstehenden Klauseln nicht wirksam sein sollte, gilt jeweils ein Eigentumsvorbehalt im Rahmen des durch das anwendbare Recht Zulässigen als vereinbart. Sofern zur Rechtswirksamkeit formale Akte wie z. B. eine Registrierung des Sicherungsgutes erforderlich ist, hat der Käufer uns darauf hinzuweisen und an dem rechtswirksamen Vollzug dieser Akte mitzuwirken; verletzt er die vorstehenden Verpflichtungen, ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

9. Beanstandungen und Rechte bei Mängeln

9.1. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände unverzüglich nach Warenannahme, spätesten jedoch 24 Stunden nach Liefereingang, auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.

9.2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen gemäß Ziffer 9.1 erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind uns unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.

9.3. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.

9.4. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder werden sie innerhalb der Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen von 12 Monaten vom Liefertage an gerechnet schadhaft, so haben wir – nach unserer Wahl – bei Mängeln Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die vorstehende Verjährungsfrist kann sich im Einzelfall verlängern; dies auch durch Hinweise in der Bedienungsanleitung z. B. bei bestimmten Verschleißteilen (darin ist jedoch keine Haltbarkeitsgarantie zu sehen).

9.5. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, so hat der Käufer nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

9.6. Aufwendungen für die Lieferung einer mangelfreien Sache haben wir in vollem Umfang zu tragen. Die Aufwendungen einer mangelfreien Sache insoweit, als die Lieferung der mangelfreien Sache am im Liefervertrag vereinbarten Erfüllungsort erfolgt. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort gebracht wurden, trägt der Käufer.

9.7. Keine Ansprüche bei Mängeln des Käufers bestehen:

9.7.1. Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Käufer oder seiner Abnehmer entstanden sind;

9.7.2. Wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Käufer oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;

9.7.3. Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Käufers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.

9.7.4. Bei Lösung einer vom Käufer vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprach.

9.8. Hat der Käufer uns wegen Rechten bei Mängeln in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

10. Sonstige Haftung

10.1. Unsere Haftung für wesentliche Vertragsverletzung, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit von Ware, besteht uneingeschränkt für die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie in Fällen, in denen die Vertragsverletzung Beschädigungen der

Gesundheit zur Folge hat. In allen weiteren Fällen der wesentlichen Vertragsverletzung ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss objektiv vorhersehbaren Schaden. Soweit das zur Beurteilung der Wirksamkeit dieser Bedingungen anwendbare Recht eine Haftungsbegrenzung in weiterem Umfang oder einer Haftungsfreizeichnung zulässt, gilt diese als vereinbart.

10.2. Für die Haftung wegen der Verletzung nicht wesentlichen Vertragsverletzungen wie der Nebenpflicht zur Beratung des Käufers ist unsere Haftung ausgeschlossen für die Fälle leicht fahrlässigen Handelns; die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie in Fällen, in denen die Vertragsverletzung Beschädigungen der Gesundheit zur Folge hat, bleibt bestehen. Soweit das zur Beurteilung der Wirksamkeit dieser Bedingungen anwendbare Recht eine Haftungsbegrenzung in weiterem Umfang oder einer Haftungsfreizeichnung zulässt, gilt diese als vereinbart.

10.3. Wir arbeiten bei allen Maßnahmen, die Risiken für Produktnutzer verhindern oder Maßnahmen der Marktaufsichtsbehörden vorgreifen (Marktkorrekturmaßnahmen) mit dem Käufer zusammen. Maßgeblich ist dabei die Beurteilung durch die Marktaufsichtsbehörden. Kostenauslösende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich unserer vorherigen Zustimmung. Eine Kostenerstattung erfolgt nur unter Maßgabe von Ziffer 10.1 und soweit eine solche nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

11. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter, Exportkontrolle, Vertraulichkeit

11.1. Eine Prüfung, ob die vom Käufer beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Käufer. Werden wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Käufer beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

11.2. Unsere Lieferungen sowie Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder aber internationalen Exportkontrollbestimmungen (insbesondere etwa Embargos oder sonstige Sanktionen) entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, dazu uns gegenüber alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Sofern es zu Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren kommt, setzen diese Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung oder Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung zur Einhaltung nationaler und internationaler Vorschriften für uns erforderlich ist. Im Falle einer Kündigung nach dieser Ziffer ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Käufer wegen der Kündigung ausgeschlossen. Der Käufer hat im Falle der Weitergabe der von uns gelieferten Ware an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportrechts einzuhalten.

11.3. Soweit der Käufer Kenntnis von, für uns vertraulichen, Informationen erlangt (Informationen die als vertraulich gekennzeichnet sind oder offenkundig als vertraulich zu gelten haben wie Informationen über interne Vorgänge oder die Konstruktion unserer Produkte) hat er diese strikt vertraulich zu behandeln. Jede Zugänglichmachung an Dritte ist untersagt. Eine Nutzung darf ausschließlich zu den von uns bestimmten Zwecken erfolgen. Auf unser Anfordern sind die Informationen einschließlich aller Kopien hiervon (es sei denn, es bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur Aufbewahrung) unverzüglich herauszugeben; die vollständige Herausgabe ist uns gegenüber schriftlich zu versichern. Vorstehende Regelungen gelten nicht für öffentlich zugängliche Informationen oder solche Information, in deren Besitz der Käufer rechtmäßig gelangt ist.

12. Leistung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

12.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen.

12.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung oder Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, vom Kunden verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

12.3. Zumutbare Teilleistungen behalten wir uns vor. Die Regelungen über den Gefahrübergang gelten auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.

12.4. Der Kunde darf die Entgegennahme der Leistung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 9., nicht verweigern.

13. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit

13.1. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist 08294 Lößnitz / OT Grüna.

13.2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sofern der Käufer seinen Sitz/Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt der vorstehende Satz.

13.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz. Treten wir als Kläger auf, so sind wir jedoch berechtigt – aber nicht verpflichtet –, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.

13.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

13.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Gültig ab 10.09.2021